des Fördervereins für den Kindergarten ,,Sonne“ der evangelischen Johannis-Gemeinde Weinheim
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Unter dem Namen „Förderverein für den Kindergarten Sonne“ ist ein Verein gegründet, der in das Vereinsregister einzutragen ist. Nach Eintrag erhält der Verein den Zusatz „e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Weinheim
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung von 1977.
- Zweck des Vereins ist es, den evangelischen Kindergarten „Sonne“ in Weinheim ideell und finanziell zu unterstützen. Die Einrichtung und der Betrieb dieses evangelischen Kindergartens sollen durch finanzielle Hilfen gefördert werden. Hierzu sollen Mittel angesammelt werden.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das Eintreten hierfür in der Öffentlichkeit und im politischen Raum: z.B. gegenüber Vertretern der kommunalen, staatlichen und kirchlichen Behörden.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu erklären.
- Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres,
- durch den Tod des Mitglieds,
- Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Mindestbetrag von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden des Vereins,
- dem Schriftführer als stellvertretendem Vorsitzenden des Vereins,
- dem Schatzmeister,
- 3 weiteren Mitgliedern.
Der Vorsitzende des Vereins übernimmt den Vorsitz des Vorstandes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf jeweils zwei Jahre gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson ernennen.
- Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vereins, der Schriftführer und der Schatzmeister. Je zwei vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.
- Zu den Sitzungen des Vorstandes können weitere Mitglieder des Sprengelrates (Ältestenkreises) der Johannis-Gemeinde mit beratender Stimme zugezogen werden.
- Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden oder des Stellvertreters zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter wenigstens zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
- Über die Sitzungen des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
- Dem Vorstand obliegt in ehrenamtlicher Tätigkeit
- die Leitung des Vereins,
- die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung der vorhandenen Mittel, für Einzelanschaffungen bis zu einer Höhe von jeweils 5000 €,
- die Erstellung der Jahresrechnung und des Tätigkeitsberichts zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung,
- das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Mitgliederwerbung
§ 6 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden, falls dieser verhindert ist, von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragen.
- Die Einladung zu Mitgliederversammlungen ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich zuzustellen.
- Der Mitgliederversammlung obliegen die Wahl des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes,
- die Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins und die Entlastung des Vorstandes,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
- Anregungen und Aufträge an den Vorstand zur Aufnahme und Durchführung bestimmter dem Satzungszweck entsprechender Aktivitäten,
- die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins
- die Wahl zweier Kassenprüfer.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse sind gültig, wenn die Mehrheit der Anwesenden dafür gestimmt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und einem anderen Vereinsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 7 Rechnungsprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung zweijährlich neu zu wählenden Kassenprüfer führen die Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege durch und haben sich über die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu informieren.
- Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.
§ 8 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Zu einer Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach§ 6 Absatz 3 bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten war.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Evangelische Kirchengemeinde in Weinheim. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken ist unzulässig.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 14.02.2001 errichtet und am 25.10.2001 sowie am 02.07.2024 überarbeitet.
